§ 26 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 26. (1) Die Hauptwahlkommission hat

1.

die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;

2.

die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgabensowie der Zweigwahlkommission wahrzunehmenSprengelwahlkommissionen festzulegen;

3.

durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sindZahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;

4.

die Wählerliste aufzulegen;

45.

über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;

56.

Form und Inhalt derdes amtlichen StimmzettelStimmzettels zu bestimmen;

6. über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;

7.

das endgültige Wahlergebnis festzustellen undüber Einsprüche gegen die Wählerliste zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisenentscheiden;

8.

die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;

9.

das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;

10.

das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;

11.

das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 26. (1) Die Hauptwahlkommission hat

1.

die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;

2.

die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgabensowie der Zweigwahlkommission wahrzunehmenSprengelwahlkommissionen festzulegen;

3.

durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sindZahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;

4.

die Wählerliste aufzulegen;

45.

über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;

56.

Form und Inhalt derdes amtlichen StimmzettelStimmzettels zu bestimmen;

6. über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;

7.

das endgültige Wahlergebnis festzustellen undüber Einsprüche gegen die Wählerliste zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisenentscheiden;

8.

die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;

9.

das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;

10.

das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;

11.

das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

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