Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26. (1) Die Hauptwahlkommission hat
1. | die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben; | |||||||||
2. | die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die Wählerliste aufzulegen; | |||||||||
| über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren; | |||||||||
| Form und Inhalt | |||||||||
7. |
| |||||||||
8. | die | |||||||||
9. | das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen; | |||||||||
10. | das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen; | |||||||||
11. | das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen. |
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26. (1) Die Hauptwahlkommission hat
1. | die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben; | |||||||||
2. | die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die Wählerliste aufzulegen; | |||||||||
| über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren; | |||||||||
| Form und Inhalt | |||||||||
7. |
| |||||||||
8. | die | |||||||||
9. | das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen; | |||||||||
10. | das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen; | |||||||||
11. | das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen. |