§ 26 AKG Aufgaben der Hauptwahlkommission

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Die Hauptwahlkommission hat

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen;
    3. 3.Ziffer 3durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind;
    4. 4.Ziffer 4über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
    5. 5.Ziffer 5Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen;
    6. 6.Ziffer 6über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;
    7. 7.Ziffer 7das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen;
    8. 8.Ziffer 8die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.die Enthebung eines Kammerrates gemäß Paragraph 44, vorzunehmen.
  2. 1.Ziffer einsdie Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
  3. 2.Ziffer 2die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
  4. 3.Ziffer 3die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
  5. 4.Ziffer 4die Wählerliste aufzulegen;
  6. 5.Ziffer 5über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
  7. 6.Ziffer 6Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
  8. 7.Ziffer 7über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
  9. 8.Ziffer 8die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
  10. 9.Ziffer 9das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
  11. 10.Ziffer 10das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
  12. 11.Ziffer 11das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
§ 26.Paragraph 26,

Die Hauptwahlkommission hat

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen;
    3. 3.Ziffer 3durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind;
    4. 4.Ziffer 4über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
    5. 5.Ziffer 5Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen;
    6. 6.Ziffer 6über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;
    7. 7.Ziffer 7das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen;
    8. 8.Ziffer 8die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.die Enthebung eines Kammerrates gemäß Paragraph 44, vorzunehmen.
  2. 1.Ziffer einsdie Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
  3. 2.Ziffer 2die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
  4. 3.Ziffer 3die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
  5. 4.Ziffer 4die Wählerliste aufzulegen;
  6. 5.Ziffer 5über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
  7. 6.Ziffer 6Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
  8. 7.Ziffer 7über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
  9. 8.Ziffer 8die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
  10. 9.Ziffer 9das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
  11. 10.Ziffer 10das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
  12. 11.Ziffer 11das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

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