(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(2) Bei Tod oder Rücktritt eines Bundeskurienobmanns (einer Bundeskurienobfrau) hat die betreffende Bundeskurie spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Bundeskurienobmann (eine neue Bundeskurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
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