§ 60 ÄKWO 2006 Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Österreichischen Ärztekammer

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(2) Bei Tod oder Rücktritt eines Bundeskurienobmanns (einer Bundeskurienobfrau) hat die betreffende Bundeskurie spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Bundeskurienobmann (eine neue Bundeskurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 ÄKWO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 ÄKWO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 ÄKWO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 ÄKWO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 ÄKWO 2006
§ 61 ÄKWO 2006