§ 60 ÄKWO 2006 (Ärztekammer-Wahlordnung 2006), Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Österreichischen Ärztekammer - JUSLINE Österreich
§ 60 ÄKWO 2006 Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Österreichischen Ärztekammer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(2)Absatz 2Bei Tod oder Rücktritt eines Bundeskurienobmanns (einer Bundeskurienobfrau) hat die betreffende Bundeskurie spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Bundeskurienobmann (eine neue Bundeskurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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