Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO). Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO).
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