§ 9 ADFG

ADFG - ASOR-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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