(1) Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz der Grenzzollstelle sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.
(2) Das Original des Fahrtenblattes nach § 5 Abs. 1 und das in § 5 Abs. 4 genannte Muster aus grünem Karton sind während der gesamten Dauer der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten können auf den Fahrtenblättern Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
(3) Zur statistischen Erfassung des unter dieses Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen der Grenzzollstelle eine Durchschrift des Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen Erfassung der Verkehrsunternehmer aus den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf geeignete Weise mitzuwirken. Das Zollamt Österreich hat die Daten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die weitere Aufbereitung obliegt, zu übersenden.
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