Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 11, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
1.Ziffer einsin erster Instanz
a)Litera adie Bezirksverwaltungsbehörde,
b)Litera bim Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion,
2.Ziffer 2in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe habenAn der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben
1.Ziffer einsdie Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und
2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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