§ 9 ADFG

ASOR-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1988 bis 30.06.2020

Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).

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