§ 9 ADFG Kontrollberechtigte

ASOR-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO). Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO).

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1988 bis 30.06.2020
§ 9.Paragraph 9,

Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO). Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO).

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