§ 11 ADFG Ahndung von Zuwiderhandlungen

ADFG - ASOR-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 11.Paragraph 11,

Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsals Verkehrsunternehmer
    1. a)Litera aeine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
    2. b)Litera bentgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;entgegen Paragraph 6, Absatz eins, ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;
    3. c)Litera centgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;entgegen Paragraph 6, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;
    4. d)Litera dentgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;entgegen Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
    5. e)Litera eentgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;
  2. 2.Ziffer 2als Lenker
    1. a)Litera aeine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
    2. b)Litera bdie Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;die Liste der Fahrgäste nach Paragraph 6, Absatz 5, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    3. c)Litera cim Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;im Falle des Paragraph 6, Absatz 6,, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;
    4. d)Litera dentgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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