§ 10 ADFG Nichtanwendung der Bestimmungen über die Liberalisierung und die Verwendung des Kontrolldokuments

ADFG - ASOR-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des ASOR-Übereinkommens über die Liberalisierung und die Anwendung des Kontrolldokuments und die analogen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 3 und 4) finden nicht Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder geschlossen werden, liberalere Bestimmungen enthalten. Soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, handelt es sich bei den bestehenden Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen um solche der Mitgliedsstaaten.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 ADFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ADFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 ADFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 ADFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 ADFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 ADFG
§ 11 ADFG