§ 2 ADFG

ADFG - ASOR-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vertragspartei, in bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Vertragspartei im Sinne des Übereinkommens und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Vertragsstaat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, wobei die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit als solche gelten.

(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.

(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.

Der Gelegenheitsverkehr umfaßt

a)

Verkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen);

b)

Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c)

alle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist (Abholfahrten).

(4) Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 ADFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 ADFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 ADFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 ADFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 ADFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 ADFG
§ 3 ADFG