(1) Vertragspartei, in bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Vertragspartei im Sinne des Übereinkommens und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Vertragsstaat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, wobei die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit als solche gelten.
(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.
(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.
Der Gelegenheitsverkehr umfaßt
a) | Verkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); | |||||||||
b) | Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten); | |||||||||
c) | alle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist (Abholfahrten). |
(4) Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952.
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