Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVertragspartei, in bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
(2)Absatz 2Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.
(3)Absatz 3Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.
Der Gelegenheitsverkehr umfaßt
a)Litera aVerkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen);
b)Litera bVerkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c)Litera calle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist (Abholfahrten).
(4)Absatz 4Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952.Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981,) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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