Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas an die österreichischen Verkehrsunternehmer auszugebende Kontrolldokument besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in dreifacher Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind.
(2)Absatz 2Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert; die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.
(3)Absatz 3Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern ist in deutscher Sprache zu drucken.
(4)Absatz 4Außerdem ist ein Muster aus grünem Karton herzustellen, das den Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokuments in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält. Das Deckblatt dieses Musters hat folgende Aufschrift zu tragen:
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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