Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Fahrtenheft wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
(2)Absatz 2Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
(3)Absatz 3Er hat das Fahrtenblatt für jede Fahrt vor deren Antritt in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Durchschriften) auszufüllen.
(4)Absatz 4Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen Stelle festzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Lenkers des verwendeten Fahrzeuges ist so anzubringen, daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.
(5)Absatz 5Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf die im Abs. 4 genannte Weise zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf die im Absatz 4, genannte Weise zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann mit den zuständigen Behörden in zwei oder mehreren Vertragsparteien, wenn dies im Interesse guter zwischenstaatlicher Beziehungen gelegen und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist, bilateral oder multilateral auf der Basis der Gegenseitigkeit vereinbaren, auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes zu verzichten.
In diesem Fall ist lediglich die Zahl der Fahrgäste anzugeben.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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