Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 4 Abs. 1 können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der Paragraphen 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
(4)Absatz 4§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9 und Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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