(1) Die erforderliche Kontrolle des durch dieses Bundesgesetz erfaßten grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs erfolgt mittels des im Artikel 6 des Übereinkommens vorgeschriebenen Kontrolldokuments, das die bisher verwendeten Kontrolldokumente ersetzt.
(2) Das Kontrolldokument hat dem Muster in der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu entsprechen und wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder von anderen hiezu ermächtigten Stellen ausgegeben.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt den Fachverband der Autobusunternehmungen Österreichs sowie die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, soweit deren Omnibusse im Rahmen des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs eingesetzt werden, zur Ausgabe dieses Kontrolldokuments sowie des Musters des Deckblattes des Kontrolldokuments.
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