Gesamte Rechtsvorschrift ADFG

ASOR-Durchführungsgesetz

ADFG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 ADFG


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden auf:

  1. 1.Ziffer einsdie Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960), die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrdie Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960), die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
    1. a)Litera azwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien,
    2. b)Litera bvon und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar
    mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz Plätze für mehr als acht Personen aufweisen (§ 2 Z 7 KFG 1967);mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz Plätze für mehr als acht Personen aufweisen (Paragraph 2, Ziffer 7, KFG 1967);
  2. 2.Ziffer 2auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

§ 2 ADFG


  1. (1)Absatz einsVertragspartei, in bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
  1. (2)Absatz 2Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.
  2. (3)Absatz 3Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.

    Der Gelegenheitsverkehr umfaßt

    1. a)Litera aVerkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen);
    2. b)Litera bVerkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
    3. c)Litera calle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist (Abholfahrten).
  3. (4)Absatz 4Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952.Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981,) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,.

Abschnitt 2 Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen

§ 3 ADFG Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen


  1. (1)Absatz einsVon der Genehmigungspflicht auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit:
    1. 1.Ziffer einsRundfahrten mit geschlossenen Türen nach § 2 Abs. 3 lit. a,Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,,
    2. 2.Ziffer 2Absetzfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. b,Absetzfahrten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b,,
    3. 3.Ziffer 3Abholfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. c unter der Voraussetzung, daßAbholfahrten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, unter der Voraussetzung, daß
    4. 3.1.3 Punkt einsdie Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen werden und
    5. 3.2.3 Punkt 2die Fahrgäste
      1. a)Litera aauf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt worden sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder
      2. b)Litera bvorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, odervorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, oder
      3. c)Litera ceingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt; die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
  2. (2)Absatz 2Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 3.2 lit. b gilt nicht gegenüber der Türkei.Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 2, Litera b, gilt nicht gegenüber der Türkei.
  4. (4)Absatz 4Der in § 2 Abs. 3 lit. c angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt sind.Der in Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt sind.

Abschnitt 3 Kontrolldokument

§ 4 ADFG Kontrolldokument


  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Kontrolle des durch dieses Bundesgesetz erfaßten grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs erfolgt mittels des im Artikel 6 des Übereinkommens vorgeschriebenen Kontrolldokuments, das die bisher verwendeten Kontrolldokumente ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Das Kontrolldokument hat dem Muster in der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu entsprechen und wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder von anderen hiezu ermächtigten Stellen ausgegeben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt den Fachverband der Autobusunternehmungen Österreichs sowie die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, soweit deren Omnibusse im Rahmen des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs eingesetzt werden, zur Ausgabe dieses Kontrolldokuments sowie des Musters des Deckblattes des Kontrolldokuments.

§ 5 ADFG


  1. (1)Absatz einsDas an die österreichischen Verkehrsunternehmer auszugebende Kontrolldokument besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in dreifacher Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert; die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.
  3. (3)Absatz 3Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern ist in deutscher Sprache zu drucken.
  4. (4)Absatz 4Außerdem ist ein Muster aus grünem Karton herzustellen, das den Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokuments in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält. Das Deckblatt dieses Musters hat folgende Aufschrift zu tragen:

§ 6 ADFG


  1. (1)Absatz einsDas Fahrtenheft wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
  2. (2)Absatz 2Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
  3. (3)Absatz 3Er hat das Fahrtenblatt für jede Fahrt vor deren Antritt in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Durchschriften) auszufüllen.
  4. (4)Absatz 4Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen Stelle festzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Lenkers des verwendeten Fahrzeuges ist so anzubringen, daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.
  5. (5)Absatz 5Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf die im Abs. 4 genannte Weise zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf die im Absatz 4, genannte Weise zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann mit den zuständigen Behörden in zwei oder mehreren Vertragsparteien, wenn dies im Interesse guter zwischenstaatlicher Beziehungen gelegen und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist, bilateral oder multilateral auf der Basis der Gegenseitigkeit vereinbaren, auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes zu verzichten.

    In diesem Fall ist lediglich die Zahl der Fahrgäste anzugeben.

§ 7 ADFG


  1. (1)Absatz einsDas Fahrtenheft ist bis zum Aufbrauch der Fahrtenblätter gültig.
  2. (2)Absatz 2Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Die Frist für die Aufbewahrung beginnt für das Original des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt und für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenblatt gilt. Die Bestimmungen für die Aufbewahrungsfrist gelten sinngemäß auch für verschriebene oder sonstige unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.

Abschnitt 4 Verfahren der Kontrolle

§ 8 ADFG Verfahren der Kontrolle


  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle kann auf dem Amtsplatz der Grenzzollstelle sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Original des Fahrtenblattes nach § 5 Abs. 1 und das in § 5 Abs. 4 genannte Muster aus grünem Karton sind während der gesamten Dauer der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten können auf den Fahrtenblättern Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.Das Original des Fahrtenblattes nach Paragraph 5, Absatz eins und das in Paragraph 5, Absatz 4, genannte Muster aus grünem Karton sind während der gesamten Dauer der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten können auf den Fahrtenblättern Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
  3. (3)Absatz 3Zur statistischen Erfassung des unter dieses Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen der Grenzzollstelle eine Durchschrift des Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen Erfassung der Verkehrsunternehmer aus den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf geeignete Weise mitzuwirken. Das Zollamt Österreich hat die Daten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die weitere Aufbereitung obliegt, zu übersenden.

Abschnitt 5 Kontrollberechtigte

§ 9 ADFG Kontrollberechtigte


§ 9.Paragraph 9,

Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO). Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO).

Abschnitt 6 Nichtanwendung der Bestimmungen über die Liberalisierung und die Verwendung des Kontrolldokuments

§ 10 ADFG Nichtanwendung der Bestimmungen über die Liberalisierung und die Verwendung des Kontrolldokuments


§ 10.Paragraph 10,

Die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des ASOR-Übereinkommens über die Liberalisierung und die Anwendung des Kontrolldokuments und die analogen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 3 und 4) finden nicht Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder geschlossen werden, liberalere Bestimmungen enthalten. Soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, handelt es sich bei den bestehenden Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen um solche der Mitgliedsstaaten. Die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des ASOR-Übereinkommens über die Liberalisierung und die Anwendung des Kontrolldokuments und die analogen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 3 und 4) finden nicht Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder geschlossen werden, liberalere Bestimmungen enthalten. Soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, handelt es sich bei den bestehenden Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen um solche der Mitgliedsstaaten.

Abschnitt 7 Ahndung von Zuwiderhandlungen

§ 11 ADFG Ahndung von Zuwiderhandlungen


§ 11.Paragraph 11,

Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsals Verkehrsunternehmer
    1. a)Litera aeine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
    2. b)Litera bentgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;entgegen Paragraph 6, Absatz eins, ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;
    3. c)Litera centgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;entgegen Paragraph 6, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;
    4. d)Litera dentgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;entgegen Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
    5. e)Litera eentgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;
  2. 2.Ziffer 2als Lenker
    1. a)Litera aeine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
    2. b)Litera bdie Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;die Liste der Fahrgäste nach Paragraph 6, Absatz 5, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    3. c)Litera cim Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;im Falle des Paragraph 6, Absatz 6,, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;
    4. d)Litera dentgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.

§ 12 ADFG


§ 12.Paragraph 12,

Die Kontrollorgane haben Zuwiderhandlungen, die auf dem Gebiet der Republik Österreich von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder dessen Lenker begangen werden, der zuständigen österreichischen Behörde bekanntzugeben. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die zuständigen Stellen der betreffenden Vertragspartei hievon sowie gegebenenfalls auch über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Abschnitt 8 Behördenzuständigkeit

§ 13 ADFG Behördenzuständigkeit


  1. (1)Absatz einsFür die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 11, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
    1. 1.Ziffer einsin erster Instanz
      1. a)Litera adie Bezirksverwaltungsbehörde,
      2. b)Litera bim Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion,
    2. 2.Ziffer 2in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
  2. (2)Absatz 2An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe habenAn der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14 ADFG Übergangs- und Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 4 Abs. 1 können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der Paragraphen 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
  4. (4)Absatz 4§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9 und Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 ADFG


Anlage zu § 4Anlage zu Paragraph 4,

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert)