Gesamte Rechtsvorschrift ADFG

ASOR-Durchführungsgesetz

ADFG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 ADFG


Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden auf:

1.

die Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960), die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr

a)

zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien,

b)

von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar

mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz Plätze für mehr als acht Personen aufweisen (§ 2 Z 7 KFG 1967);

2.

auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

§ 2 ADFG


(1) Vertragspartei, in bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Vertragspartei im Sinne des Übereinkommens und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Vertragsstaat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, wobei die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit als solche gelten.

(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.

(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.

Der Gelegenheitsverkehr umfaßt

a)

Verkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen);

b)

Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c)

alle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist (Abholfahrten).

(4) Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952.

Abschnitt 2 Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen

§ 3 ADFG


(1) Von der Genehmigungspflicht auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit:

1.

Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach § 2 Abs. 3 lit. a,

2.

Absetzfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. b,

3.

Abholfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. c unter der Voraussetzung, daß

3.1.

die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen werden und

3.2.

die Fahrgäste

a)

auf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt worden sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder

b)

vorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, oder

c)

eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt; die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

(2) Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt.

(3) Abs. 1 Z 3.2 lit. b gilt nicht gegenüber der Türkei.

(4) Der in § 2 Abs. 3 lit. c angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt sind.

Abschnitt 3 Kontrolldokument

§ 4 ADFG


(1) Die erforderliche Kontrolle des durch dieses Bundesgesetz erfaßten grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs erfolgt mittels des im Artikel 6 des Übereinkommens vorgeschriebenen Kontrolldokuments, das die bisher verwendeten Kontrolldokumente ersetzt.

(2) Das Kontrolldokument hat dem Muster in der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu entsprechen und wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder von anderen hiezu ermächtigten Stellen ausgegeben.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt den Fachverband der Autobusunternehmungen Österreichs sowie die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, soweit deren Omnibusse im Rahmen des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs eingesetzt werden, zur Ausgabe dieses Kontrolldokuments sowie des Musters des Deckblattes des Kontrolldokuments.

§ 5 ADFG


(1) Das an die österreichischen Verkehrsunternehmer auszugebende Kontrolldokument besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in dreifacher Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind.

(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert; die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.

(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern ist in deutscher Sprache zu drucken.

(4) Außerdem ist ein Muster aus grünem Karton herzustellen, das den Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokuments in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält. Das Deckblatt dieses Musters hat folgende Aufschrift zu tragen:

„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache.“

§ 6 ADFG


(1) Das Fahrtenheft wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

(3) Er hat das Fahrtenblatt für jede Fahrt vor deren Antritt in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Durchschriften) auszufüllen.

(4) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen Stelle festzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Lenkers des verwendeten Fahrzeuges ist so anzubringen, daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.

(5) Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf die im Abs. 4 genannte Weise zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann mit den zuständigen Behörden in zwei oder mehreren Vertragsparteien, wenn dies im Interesse guter zwischenstaatlicher Beziehungen gelegen und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist, bilateral oder multilateral auf der Basis der Gegenseitigkeit vereinbaren, auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes zu verzichten.

In diesem Fall ist lediglich die Zahl der Fahrgäste anzugeben.

§ 7 ADFG


(1) Das Fahrtenheft ist bis zum Aufbrauch der Fahrtenblätter gültig.

(2) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.

(3) Die Frist für die Aufbewahrung beginnt für das Original des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt und für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenblatt gilt. Die Bestimmungen für die Aufbewahrungsfrist gelten sinngemäß auch für verschriebene oder sonstige unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.

Abschnitt 4 Verfahren der Kontrolle

§ 8 ADFG


(1) Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz der Grenzzollstelle sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.

(2) Das Original des Fahrtenblattes nach § 5 Abs. 1 und das in § 5 Abs. 4 genannte Muster aus grünem Karton sind während der gesamten Dauer der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten können auf den Fahrtenblättern Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.

(3) Zur statistischen Erfassung des unter dieses Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen der Grenzzollstelle eine Durchschrift des Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen Erfassung der Verkehrsunternehmer aus den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf geeignete Weise mitzuwirken. Das Zollamt Österreich hat die Daten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die weitere Aufbereitung obliegt, zu übersenden.

Abschnitt 5 Kontrollberechtigte

§ 9 ADFG


Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).

Abschnitt 6 Nichtanwendung der Bestimmungen über die Liberalisierung und die Verwendung des Kontrolldokuments

§ 10 ADFG


Die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des ASOR-Übereinkommens über die Liberalisierung und die Anwendung des Kontrolldokuments und die analogen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 3 und 4) finden nicht Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder geschlossen werden, liberalere Bestimmungen enthalten. Soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, handelt es sich bei den bestehenden Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen um solche der Mitgliedsstaaten.

Abschnitt 7 Ahndung von Zuwiderhandlungen

§ 11 ADFG


Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

als Verkehrsunternehmer

a)

eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;

b)

entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;

c)

entgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;

d)

entgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;

e)

entgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;

2.

als Lenker

a)

eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;

b)

die Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;

c)

im Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;

d)

entgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.

§ 12 ADFG


Die Kontrollorgane haben Zuwiderhandlungen, die auf dem Gebiet der Republik Österreich von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder dessen Lenker begangen werden, der zuständigen österreichischen Behörde bekanntzugeben. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die zuständigen Stellen der betreffenden Vertragspartei hievon sowie gegebenenfalls auch über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Abschnitt 8 Behördenzuständigkeit

§ 13 ADFG


(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

1.

in erster Instanz

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde,

b)

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion,

2.

in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14 ADFG


(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.

(4) § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 ADFG


Anlage zu § 4

 

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

ASOR-Durchführungsgesetz (ADFG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 521/1987 (NR: GP XVII RV 106 AB 225 S. 29. BR: 3320 AB 3329 S. 491.)

Änderung

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)