Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsVon der Genehmigungspflicht auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit:
1.Ziffer einsRundfahrten mit geschlossenen Türen nach § 2 Abs. 3 lit. a,Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,,
2.Ziffer 2Absetzfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. b,Absetzfahrten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b,,
3.Ziffer 3Abholfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. c unter der Voraussetzung, daßAbholfahrten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, unter der Voraussetzung, daß
3.1.3 Punkt einsdie Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen werden und
3.2.3 Punkt 2die Fahrgäste
a)Litera aauf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt worden sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder
b)Litera bvorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, odervorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, oder
c)Litera ceingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt; die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2)Absatz 2Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt.
(3)Absatz 3Abs. 1 Z 3.2 lit. b gilt nicht gegenüber der Türkei.Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 2, Litera b, gilt nicht gegenüber der Türkei.
(4)Absatz 4Der in § 2 Abs. 3 lit. c angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt sind.Der in Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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