§ 29 ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsvorschriften nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste verfügbar zu machen. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zum Zweck der Erfüllung dieser Durchführungsvorschriften die erforderlichen Informationen einschließlich der Daten, Codes und technischen Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verfügbarmachung gemäß Abs 1 hat abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung der unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie zu erfolgen:

1.

für die nach diesem Zeitpunkt neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und -dienste: binnen zwei Jahren;

2.

für die zu diesem Zeitpunkt in Verwendung stehenden Geodatensätze und -dienste: binnen sieben Jahren.

(3) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Staaten abzustimmen.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 ADDSG-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 ADDSG-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 ADDSG-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 ADDSG-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 ADDSG-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADDSG-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 ADDSG-Gesetz
§ 30 ADDSG-Gesetz