(1) Öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsvorschriften nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste verfügbar zu machen. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zum Zweck der Erfüllung dieser Durchführungsvorschriften die erforderlichen Informationen einschließlich der Daten, Codes und technischen Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügbarmachung gemäß Abs 1 hat abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung der unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie zu erfolgen:
1. | für die nach diesem Zeitpunkt neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und -dienste: binnen zwei Jahren; | |||||||||
2. | für die zu diesem Zeitpunkt in Verwendung stehenden Geodatensätze und -dienste: binnen sieben Jahren. |
(3) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Staaten abzustimmen.
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