§ 37 ADDSG-Gesetz § 37

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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