§ 27 ADDSG-Gesetz § 27

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

1.

Geodateninfrastruktur: eine Infrastruktur bestehend aus Geodatensätzen und Geodatendiensten, Metadaten, Netzdiensten und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Abschnitts geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

2.

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;

3.

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

4.

Geodatendienste: vernetzbare Computeranwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen;

5.

Geo-Portal: eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu Netzdiensten ermöglicht;

6.

Öffentliche Geodatenstelle:

a)

ein Organ des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

b)

ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, soweit es durch Gesetz zugewiesene Aufgaben der Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt;

7.

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

8.

Netzdienste: netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion;

9.

Abrufdienste: Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten;

10.

Darstellungsdienste: Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

11.

Downloaddienste: Dienste, die das Herunterladen von Geodatensätzen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodatensätzen ermöglichen;

12.

Suchdienste: Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

13.

Transformationsdienste: Dienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

14.

Interoperabilität: die Kombinierbarkeit von Geodatensätzen und im Fall von Geodatendiensten zusätzlich die Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

15.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach der Z 6 oder eine solche nach den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates ist;

16.

Dritter mit Netzzugang: Dritter, der Zugang zu einem elektronischen Netzwerk (§ 32) hat;

17.

Referenzversion: die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von der verschiedene identische Kopien abgeleitet werden können;

18.

INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl Nr L 108 vom 25. April 2007.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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