§ 34 ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Öffentliche Geodatenstellen können, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nicht Anderes bestimmt ist:

1.

für die Inanspruchnahme von Netzdiensten Entgelte verlangen;

2.

für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte verlangen, wobei solche Maßnahmen uneingeschränkt mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und -diensten zwischen den öffentlichen Geodatenstellen vereinbar sein müssen;

3.

die Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch ausländische Stellen gemäß § 32 Abs 1 Z 2 lit b bis d an weitere Bedingungen knüpfen, die gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union den Durchführungsbestimmungen nach Art 17 Abs 8 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen haben.

(2) Keine Entgelte dürfen verlangt werden:

1.

für Suchdienste;

2.

für Darstellungsdienste, soweit diese nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen;

3.

für Geodatensätze und -dienste, die den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts übermittelt werden.

(3) Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten beschränkt sind. Werden Entgelte für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten verlangt, dürfen sie die zur Gewährleistung der notwendigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen oder -diensten verursachten Grenzkosten nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(4) Soweit für die Inanspruchnahme von Netzdiensten Entgelte verlangt werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind im Voraus festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort zu veröffentlichen.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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