§ 32 ADDSG-Gesetz § 32

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das von der Europäischen Union betriebene Geo-Portal "INSPIRE" zu ermöglichen. Darüber hinaus kann der Zugang auch über eigene Geo-Portale erfolgen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs 1 zu ermöglichen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

1.

die Metadaten, Geodatensätze und -dienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen;

2.

die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen und

3.

die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten einschließlich ein allfällig vereinbartes Entgelt selbst getragen werden.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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