(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das von der Europäischen Union betriebene Geo-Portal "INSPIRE" zu ermöglichen. Darüber hinaus kann der Zugang auch über eigene Geo-Portale erfolgen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs 1 zu ermöglichen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
1. | die Metadaten, Geodatensätze und -dienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen; | |||||||||
2. | die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen und | |||||||||
3. | die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten einschließlich ein allfällig vereinbartes Entgelt selbst getragen werden. |
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