§ 25 ADDSG-Gesetz § 25

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere:

1.

die Anforderungen an Geodatensätze und -dienste sowie

2.

den Zugang zu und die Nutzung von diesen Daten und Diensten.

(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.

(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen;

2.

in elektronischer Form vorliegen;

3.

bei einer öffentlichen Geodatenstelle, in deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder bei einem Dritten mit Netzzugang vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden;

4.

ein in den Anlagen 1 bis 3 angeführtes Geodaten-Thema betreffen und

5.

in Verwendung stehen.

Sind von einem solchen Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur für die Referenzversion.

(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 ADDSG-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 ADDSG-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 ADDSG-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 ADDSG-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 ADDSG-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADDSG-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 ADDSG-Gesetz
§ 25a ADDSG-Gesetz