(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere:
1. | die Anforderungen an Geodatensätze und -dienste sowie | |||||||||
2. | den Zugang zu und die Nutzung von diesen Daten und Diensten. |
(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.
(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die
1. | sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen; | |||||||||
2. | in elektronischer Form vorliegen; | |||||||||
3. | bei einer öffentlichen Geodatenstelle, in deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder bei einem Dritten mit Netzzugang vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden; | |||||||||
4. | ein in den Anlagen 1 bis 3 angeführtes Geodaten-Thema betreffen und | |||||||||
5. | in Verwendung stehen. | |||||||||
Sind von einem solchen Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur für die Referenzversion. |
(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.
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