§ 35 ADDSG-Gesetz § 35

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Eine Entscheidung im Verwaltungsweg kann beantragt werden bei Rechtsstreitigkeiten über:

1.

das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten gemäß § 34;

2.

das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder diensten gemäß § 34;

3.

die Verknüpfung mit einem elektronischen Netzwerk gemäß § 32 Abs 2.

(2) Antragsberechtigt sind:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 3: natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2: in- oder ausländische Stellen gemäß § 33 Abs 1 Z 2.

(3) Anträge auf Entscheidungen im Verwaltungsweg sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(4) Zuständig zur Entscheidung ist:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1: jene öffentliche Geodatenstelle, die den entsprechenden Netzdienst betreibt;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2: jene öffentliche Geodatenstelle, die über die entsprechenden Geodaten oder -dienste verfügt;

3.

in den Fällen des Abs 1 Z 3: jene öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten eine Verknüpfung angestrebt wird.

Ist eine öffentliche Geodatenstelle zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt, ist dieser von der für die Aufsicht über diese Stelle zuständigen Behörde zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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