(1) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art 21 Abs 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen darüber zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die Berichte haben jedenfalls eine zusammenfassende Darstellung zu folgenden Themen zu enthalten:
1. | Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung; | |||||||||
2. | Beitrag von Behörden oder Dritten mit Netzzugang zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
3. | Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
4. | Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden; | |||||||||
5. | Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie. |
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art 19 Abs 2 der INSPIRE-Richtlinie.
0 Kommentare zu § 36 ADDSG-Gesetz