§ 30 ADDSG-Gesetz § 30

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1.

die Beschreibung der Geodaten-Themen;

2.

die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten;

3.

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten;

4.

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste;

5.

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk;

6.

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union;

7.

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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