Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. | die Beschreibung der Geodaten-Themen; | |||||||||
2. | die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten; | |||||||||
3. | die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten; | |||||||||
4. | die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste; | |||||||||
5. | die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk; | |||||||||
6. | die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union; | |||||||||
7. | die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister. |
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