(1) Öffentliche Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen als Referenzversion vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und -dienste zu erstellen, zu führen, bereitzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.
(2) Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.
(3) Die Metadaten für Geodaten-Themen der Anlagen 1 und 2 sind unverzüglich und für die Themen der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.
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