§ 23 ADDSG-Gesetz § 23

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Erhebung von Daten kann erfolgen durch:

1.

Beschaffung von Statistikdaten;

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten;

3.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern;

4.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen oder Zählen;

5.

Ermittlung von Daten durch Befragungen;

6.

Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten der anderen Bundesländer sowie mit sonstigen Statistikbetreibern.

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, dem Landesstatistischen Dienst jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragungen mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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