(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 und 5 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.
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