Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer hausapothekenführende Arzt/Die hausapothekenführende Ärztin darf einen Auftrag von in seiner/ihrer Behandlung stehenden Patienten zur Neuverblisterung von Arzneimitteln nur an eine öffentliche Apotheke weitergeben. Aufträge dürfen nur an solche Apotheken vergeben werden, die in der Lage sind, Blisterrationen kurzfristig an den hausapothekenführenden Arzt/die hausapothekenführende Ärztin zu liefern.
(2)Absatz 2Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat Aufträge und Lieferungen gemäß Abs. 1, die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, sowie die Abgabe der neuverblisterten Arzneimittel an den Patienten/die Patientin zu dokumentieren und diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren. § 55 Abs. 10 gilt.Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat Aufträge und Lieferungen gemäß Absatz eins,, die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, sowie die Abgabe der neuverblisterten Arzneimittel an den Patienten/die Patientin zu dokumentieren und diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren. Paragraph 55, Absatz 10, gilt.
(3)Absatz 3Die Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 der Neuverblisterungsbetriebsordnung sind vom hausapothekenführenden Arzt/von der hausapothekenführenden Ärztin einzuhalten.Die Verpflichtungen nach Paragraph 27, Absatz eins, der Neuverblisterungsbetriebsordnung sind vom hausapothekenführenden Arzt/von der hausapothekenführenden Ärztin einzuhalten.
In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
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