Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsÄrztliche Hausapotheken müssen mindestens einen Raum zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln aufweisen. Dieser Raum sowie allenfalls vorhandene weitere Räume der ärztlichen Hausapotheke dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Gesamtfläche der ärztlichen Hausapotheke hat dem Versorgungsumfang zu entsprechen.
(3)Absatz 3Die Einrichtung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet sind. Besondere Lagervorschriften sind einzuhalten.
(4)Absatz 4Eine Aufbewahrung der Arzneimittel außerhalb der ärztlichen Hausapotheke ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, sind mindestens zehn Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten einer optischen Kontrolle auf Mängel zu unterziehen. Diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Dabei sind Bezeichnung der Arzneispezialität, Chargennummer, Datum und Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat das Prüfprotokoll zu unterfertigen. Besteht der Verdacht auf einen Qualitätsmangel oder wird ein solcher festgestellt, so ist dies der Behörde gemäß § 75 Arzneimittelgesetz zu melden. Die Dokumentation ist fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, sind mindestens zehn Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten einer optischen Kontrolle auf Mängel zu unterziehen. Diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Dabei sind Bezeichnung der Arzneispezialität, Chargennummer, Datum und Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat das Prüfprotokoll zu unterfertigen. Besteht der Verdacht auf einen Qualitätsmangel oder wird ein solcher festgestellt, so ist dies der Behörde gemäß Paragraph 75, Arzneimittelgesetz zu melden. Die Dokumentation ist fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.
(6)Absatz 6Im Bereich der ärztlichen Hausapotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen
1.Ziffer einsein Telefon,
2.Ziffer 2ein Telefaxgerät und
3.Ziffer 3ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger
vorhanden sein. Diese Geräte bzw. Einrichtungen müssen ständig funktionsfähig sein.
(7)Absatz 7Sofern der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 3 durchführt, muss die ärztliche Hausapotheke überSofern der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz 3, durchführt, muss die ärztliche Hausapotheke über
1.Ziffer einseinen geeigneten Arbeitsplatz,
2.Ziffer 2dafür geeignete Geräte und Behelfe und
3.Ziffer 3einen Waschplatz mit fließendem Warm- und Kaltwasser verfügen. Diese haben dem Stand der Wissenschaften und Technik zu entsprechen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen.
(8)Absatz 8Die in der Hausapotheke gelagerten Arzneimittel dürfen durch Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 3 nicht nachteilig beeinflusst werden.Die in der Hausapotheke gelagerten Arzneimittel dürfen durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz 3, nicht nachteilig beeinflusst werden.
(9)Absatz 9Hinsichtlich der Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse gilt § 6.Hinsichtlich der Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse gilt Paragraph 6,
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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