(1) In der ärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
1. | die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches, | |||||||||
2. | die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“, | |||||||||
3. | eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel, | |||||||||
4. | der aktuelle Erstattungskodex und | |||||||||
5. | eine geordnete Sammlung der die jeweilige ärztliche Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift | |||||||||
vorhanden sein. |
(2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher abrufbar zu halten.
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