Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn der ärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
1.Ziffer einsdie jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
2.Ziffer 2die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
3.Ziffer 3eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel,
4.Ziffer 4der aktuelle Erstattungskodex und
5.Ziffer 5eine geordnete Sammlung der die jeweilige ärztliche Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
vorhanden sein.
(2)Absatz 2Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher abrufbar zu halten.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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