Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Neben Aufzeichnungen über den Bezug der einzelnen Arzneimittel und über die hergestellten Arzneimittel (§ 60 Abs. 9 und 10) ist den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweispflichten zu entsprechen.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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