§ 60a ABO 2005 Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denenDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der Herstellung,
    2. 2.Ziffer 2Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Herstellung und
    4. 4.Ziffer 4die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des TAMG abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
  3. (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
  4. (4)Absatz 4Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 2 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Absatz 2, verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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