Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZubereitungen von Arzneimitteln, die in der Krankenhausapotheke auf Grund eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes auf Vorrat hergestellt werden, dürfen unter der Voraussetzung ihrer Haltbarkeit und einwandfreien Beschaffenheit auch in abgabefertiger Form zur unmittelbaren Abgabe an Anwender/Anwenderinnen oder Verbraucher/Verbraucherinnen bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2Bei der Herstellung von magistralen und offizinalen Zubereitungen auf Grund eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes sind die zur Vermeidung von Verwechslungen und unbeabsichtigten Vermengungen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
(3)Absatz 3Die Herstellungsvorschrift ist für jede Chargengröße schriftlich festzulegen.
(4)Absatz 4Die Herstellung hat nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung durch Apotheker/Apothekerinnen zu erfolgen. Zur Hilfeleistung können Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung herangezogen werden.Die Herstellung hat nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung durch Apotheker/Apothekerinnen zu erfolgen. Zur Hilfeleistung können Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung herangezogen werden.
(5)Absatz 5Über jede Herstellung sind Elaborationsaufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 zu führen.Über jede Herstellung sind Elaborationsaufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, zu führen.
(6)Absatz 6Die Kennzeichnung auf den Vorratsgefäßen hat das Herstellungsdatum zu enthalten.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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