Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten/Patientinnen der Krankenanstalt sind Arzneimittel, gegebenenfalls Medizinprodukte und sonstige krankenhausspezifische Waren in ausreichender Menge zu beschaffen und vorrätig zu halten. Für eine durchschnittliche Lagerreichweite von mindestens 14 Tagen ist vorzusorgen. Dieser Vorrat kann auch von der beliefernden Krankenhausapotheke gehalten werden, wenn dem Patienten/der Patientin die benötigte Ware innerhalb einer Stunde übergeben werden kann.
(2)Absatz 2Für die Lagerung der Arzneimittel gilt § 5.Für die Lagerung der Arzneimittel gilt Paragraph 5,
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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