§ 55 ABO 2005

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Hausapotheke ist vom Arzt/von der Ärztin persönlich zu führen. Er/sie hat die Arzneimittelabgabe selbst durchzuführen. Hilfskräfte dürfen zur Arzneimittelabgabe nicht herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen dürfen vom hausapothekenführenden Arzt/von der hausapothekenführenden Ärztin nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin darf eigenhändig im Einzelfall für seine/ihre Patienten/Patientinnen
    1. 1.Ziffer einsaus einer Urtinktur oder Dilution eine homöopathische Dilution für die orale Anwendung anfertigen und
    2. 2.Ziffer 2eine in Österreich zugelassenen Arzneispezialität für die dermale Applikation mit einer Salbengrundlage oder Rezepturbasis homogen vermischen und zur dermalen Anwendung abgeben,
    sofern aus therapeutischen Gründen die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten nicht sinnvoll ist. Die Mischungen müssen dem Stand der Wissenschaft und dem Arzneibuch entsprechen und insbesondere mikrobiologisch unbedenklich sein. Eine Anfertigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Auf dem Behältnis ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Hausapotheke,
    2. 2.Ziffer 2die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form,
    3. 3.Ziffer 3die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,
    4. 4.Ziffer 4das Herstellungsdatum,
    5. 5.Ziffer 5einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
    6. 6.Ziffer 6falls erforderlich, einen Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen
    zu enthalten hat.
  5. (5)Absatz 5Diese Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
  6. (6)Absatz 6Weiters ist die angeordnete Gebrauchsanweisung auf der Aufschrift anzubringen.
  7. (7)Absatz 7Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
  8. (8)Absatz 8Der Arzt/die Ärztin hat über den Bezug von Arzneispezialitäten, magistralen Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen Aufzeichnungen zu führen, durch die
    1. 1.Ziffer einsdie Lieferapotheke,
    2. 2.Ziffer 2das Lieferdatum,
    3. 3.Ziffer 3die Liefermenge und
    4. 4.Ziffer 4bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung ermittelt werden können.
  9. (9)Absatz 9Der Arzt/die Ärztin hat über die Anfertigungen gemäß Abs. 3 übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denenDer Arzt/die Ärztin hat über die Anfertigungen gemäß Absatz 3, übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der Herstellung,
    2. 2.Ziffer 2Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Herstellung und
    4. 4.Ziffer 4die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden können.
  10. (10)Absatz 10Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 8 und 9 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der ärztlichen Hausapotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 8 und 9 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der ärztlichen Hausapotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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