Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsTierärztliche Hausapotheken müssen mindestens einen Raum zur Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln aufweisen. Dieser Raum sowie allenfalls vorhandene weitere Räume der tierärztlichen Hausapotheke dürfen grundsätzlich zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. Mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde kann sich die tierärztliche Hausapotheke auch in einem geeigneten Raum der tierärztlichen Ordinationsstätte befinden.
(2)Absatz 2Die Einrichtung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet wird. Besondere Lagervorschriften sind zu beachten.
(3)Absatz 3In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, sind mindestens zehn Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten einer optischen Kontrolle auf Mängel zu unterziehen. Diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Dabei sind Bezeichnung der Arzneispezialität, Chargennummer, Datum und Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin hat das Prüfprotokoll zu unterfertigen. Besteht der Verdacht auf einen Qualitätsmangel oder wird ein solcher festgestellt, so ist dies der Behörde gemäß § 75 Arzneimittelgesetz zu melden. Die Dokumentation ist fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, sind mindestens zehn Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten einer optischen Kontrolle auf Mängel zu unterziehen. Diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Dabei sind Bezeichnung der Arzneispezialität, Chargennummer, Datum und Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin hat das Prüfprotokoll zu unterfertigen. Besteht der Verdacht auf einen Qualitätsmangel oder wird ein solcher festgestellt, so ist dies der Behörde gemäß Paragraph 75, Arzneimittelgesetz zu melden. Die Dokumentation ist fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.
(4)Absatz 4Sofern der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin Tätigkeiten gemäß § 60 Abs. 3 oder 4 durchführt, muss die tierärztliche Hausapotheke – sofern dies nach der Art der Herstellungsvorgänge erforderlich ist – überSofern der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin Tätigkeiten gemäß Paragraph 60, Absatz 3, oder 4 durchführt, muss die tierärztliche Hausapotheke – sofern dies nach der Art der Herstellungsvorgänge erforderlich ist – über
1.Ziffer einseinen geeigneten Arbeitsplatz für die erforderlichen Identitäts- und Qualitätsprüfungen und Herstellungsvorgänge,
2.Ziffer 2dafür geeignete Geräte und Behelfe und
3.Ziffer 3einen Waschplatz mit fließendem Warm- und Kaltwasser
verfügen. Diese haben entsprechend der vorgenommenen Herstellungsvorgänge dem Stand der Wissenschaften und Technik zu entsprechen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen.
(5)Absatz 5Die in der Hausapotheke gelagerten Arzneimittel dürfen durch Tätigkeiten gemäß § 60 Abs. 3 oder 4 nicht nachteilig beeinflusst werden.Die in der Hausapotheke gelagerten Arzneimittel dürfen durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 60, Absatz 3, oder 4 nicht nachteilig beeinflusst werden.
(6)Absatz 6Hinsichtlich Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse gilt § 6.Hinsichtlich Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse gilt Paragraph 6,
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 39, BGBl. II Nr. 2/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,)
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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