Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des § 28 Abs. 2 ApoG durch ärztliche Hausapotheken.Die Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, ApoG durch ärztliche Hausapotheken.
(2)Absatz 2Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden Patienten/Patientinnen mit Arzneimitteln gemäß § 30 Abs. 1, 1a und 2 ApoG. Weiters sind ohne Aufschub benötigte Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden Patienten/Patientinnen mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, 1a und 2 ApoG. Weiters sind ohne Aufschub benötigte Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.
(3)Absatz 3Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibungen anderer Ärzte/Ärztinnen ist zulässig, wenn sie aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. In diesen Fällen besteht auch eine Abgabepflicht.
(4)Absatz 4Die ärztliche Hausapotheke ist auf dem Ordinationsschild des Arztes/der Ärztin durch den Zusatz „Ärztliche Hausapotheke“ ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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