Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn der Krankenhausapotheke müssen
1.Ziffer einsdas geltende Arzneibuch und sonstige wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln nach anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebes notwendig sind,
2.Ziffer 2die letztgültige Fassung der „Austria-Codex-Fachinformation“ und die Stoffliste,
3.Ziffer 3wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung von Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Angehörigen der Pflegeberufe und Patienten/Patientinnen notwendig sind, insbesondere Informationsmaterial über die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Dosieranleitungen und die Hersteller der Arzneispezialitäten sowie über die gebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln,
4.Ziffer 4eine vollständige, geordnete Sammlung der für Krankenhausapotheken geltenden Rechtsvorschriften,
5.Ziffer 5der aktuelle Erstattungskodex,
6.Ziffer 6die Rundschreiben der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, und
7.Ziffer 7eine geordnete Sammlung der die jeweilige Krankenhausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
vorhanden sein.
(2)Absatz 2Die wissenschaftliche Fachliteratur hat zumindest
1.Ziffer einseine umfassende Zusammenstellung von Arzneistoffmonographien,
2.Ziffer 2ein Handbuch der Pharmazeutischen Praxis,
3.Ziffer 3ein Klinisches Wörterbuch,
4.Ziffer 4ein Fachbuch über die Arzneimittelinteraktionen,
5.Ziffer 5ein Fachbuch über Pharmakologie und Toxikologie,
6.Ziffer 6ein Fachbuch über Pharmakognosie,
7.Ziffer 7ein Fachbuch über die Prüfung von Arzneistoffen und
8.Ziffer 8ein Fachbuch über die Prüfung von Teedrogen
zu umfassen.
(3)Absatz 3Bei sämtlichen Werken der wissenschaftlichen Fachliteratur ist eine hinreichende Aktualität sicher zu stellen.
(4)Absatz 4Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle im Betrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen jederzeit abrufbar zu halten.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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