(1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung eines Arztes/einer Ärztin oder Zahnarztes/Zahnärztin hergestellt, so muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile dürfen ohne Zustimmung des/der Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden.
(2) Von einer analytischen Prüfung der Zubereitungen kann abgesehen werden.
(3) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
1. | die Bezeichnung der Apotheke, | |||||||||
2. | die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form, | |||||||||
3. | die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist, | |||||||||
4. | das Herstellungsdatum, | |||||||||
5. | das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat, | |||||||||
6. | einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und | |||||||||
7. | falls erforderlich, einen Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen | |||||||||
zu enthalten hat. |
(4) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
(5) Eine vom Arzt/von der Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
(6) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
(7) Zubereitungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
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