Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung eines Arztes/einer Ärztin oder Zahnarztes/Zahnärztin hergestellt, so muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile dürfen ohne Zustimmung des/der Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2Von einer analytischen Prüfung der Zubereitungen kann abgesehen werden.
(3)Absatz 3Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Apotheke,
2.Ziffer 2die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form,
3.Ziffer 3die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist,
4.Ziffer 4das Herstellungsdatum,
5.Ziffer 5das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat,
6.Ziffer 6einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
7.Ziffer 7falls erforderlich, einen Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen
zu enthalten hat.
(4)Absatz 4Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
(5)Absatz 5Eine vom Arzt/von der Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
(6)Absatz 6Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
(7)Absatz 7Zubereitungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 ABO 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 ABO 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 ABO 2005