(1) In der tierärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
1. | die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches, | |||||||||
2. | die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“, | |||||||||
3. | eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel und | |||||||||
4. | eine geordnete Sammlung der die jeweilige Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift | |||||||||
vorhanden sein. |
(2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle in der Praxis tätigen Tierärzte/Tierärztinnen abrufbar zu halten.
0 Kommentare zu § 64 ABO 2005