§ 45 ABO 2005 (Apothekenbetriebsordnung 2005), Geräte, Hilfsmittel und Prüfmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln - JUSLINE Österreich
§ 45 ABO 2005 Geräte, Hilfsmittel und Prüfmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsArt und Anzahl der Geräte und Hilfsmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln haben sich an Größe, Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt auszurichten. Geräte und Reagenzien für die erforderlichen Prüfungen müssen vorhanden sein.
(2)Absatz 2Die Krankenhausapotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel in den Darreichungsformen Kapseln, Pulver, Drogenmischungen, Lösungen, Suspensionen, Salben, Emulsionen und Zäpfchen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die ordnungsgemäße Herstellung von Zytostatika muss möglich sein, sofern nicht die Belieferung aus einer nahegelegenen Apotheke erfolgt.
(3)Absatz 3Arzneimittel müssen den Anforderungen des Arzneimittelrechts entsprechen und gemäß Arzneibuchgesetz 2012 auf Identität und Qualität geprüft werden.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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