Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Grundfläche der Betriebsräume der Krankenhausapotheke muss insgesamt mindestens 200 m2 betragen. Die Betriebsräume sollen nach Möglichkeit so angeordnet sein, dass sie untereinander ungehindert ohne Benützung fremder Räume zugänglich sind.
(2)Absatz 2Es müssen die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendigen Räume vorhanden sein, mindestens jedoch eine Offizin, ein Lagerraum, ein Laboratorium und Sanitärräume; ein Dienstzimmer nur dann, wenn Bereitschaftsdienste während der Nacht geleistet werden.
(3)Absatz 3Der Raumbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Krankenanstalt unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsangebot.
(4)Absatz 4Dabei ist sicher zu stellen, dass die Aufgaben der
1.Ziffer einsLagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,
2.Ziffer 2Herstellung von Arzneimitteln und
3.Ziffer 3pharmazeutischen Betreuung und Administration
ordnungsgemäß wahrgenommen werden können.
(5)Absatz 5Ein zur Herstellung applikationsfertiger Zytostatikalösungen bestimmter Raum muss von den restlichen Betriebsräumen getrennt sein. Ausstattung, Zugang, Beleuchtung, Belüftung und Einrichtung müssen dem Stand der Wissenschaften im Hinblick auf die Besonderheit dieser Arzneimittel entsprechen.
(6)Absatz 6Für die Herstellung steriler Arzneimittel sind hiefür geeignete abgetrennte Arbeitsräume einzurichten. Ausstattung, Zugang, Beleuchtung, Belüftung, Einrichtung und Gerätschaften müssen dem Stand der Wissenschaften entsprechen. Werden nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt sterile Arzneimittel lediglich als magistrale Zubereitungen im Bedarfsfall für einzelne Patienten/Patientinnen hergestellt, ist ein gesonderter Arbeitsraum nicht erforderlich. Die Herstellung hat jedoch unter Verwendung eines Laminar-Flows oder eines Isolators nach dem Stand der Wissenschaften und Technik im Labor zu erfolgen.
(7)Absatz 7Sofern eine Neuverblisterung von Arzneimitteln erfolgt, ist für die Neuverblisterung und die damit verbundenen Tätigkeiten ein gesonderter Arbeitsraum vorzusehen.
In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
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