§ 946 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 946 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 946 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

54 Entscheidungen zu § 946 ABGB


Entscheidungen zu § 946 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 946 ABGB


Keine Antworten? von servusvonanna zum § 946 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Vor einigen Tagen habe ich eine mir sehr wichtige Frage hier ein gestellt. Ich sehe mehrere Aufrufe, aber bis null Antworten. Ist das normal? Hat es gar keinen Sinn auf eine Hilfe zu warten? Vielleicht gibt mir jemand einen kurzen Tipp. Ich wäre dankbar! mehr lesen...

§ 946 ABGB | 1 Antwort | 4771 Aufrufe | 12.02.18

Rückgabe einer Schenkung von servusvonanna zum § 946 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Ende 2014 schenkte ich meiner Freundin mein Eigentumsapartment, behielt jedoch für mich und meinen Mann lebenslanges Wohnrecht. Nun möchte meine Freundin mir das Apartment gern zurück geben, da es viel Ärger mit der Verwaltung und in Zukunft anstehenden Kosten gibt. Muss ich bei einer Schenkungsr... mehr lesen...

§ 946 ABGB | 0 Antworten | 1909 Aufrufe | 06.02.18

Sie können zu § 946 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 945 ABGB
§ 947 ABGB