§ 946 ABGB Unwiderruflichkeit der Schenkungen.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 946 ABGB


Keine Antworten? von servusvonanna zum § 946 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Vor einigen Tagen habe ich eine mir sehr wichtige Frage hier ein gestellt. Ich sehe mehrere Aufrufe, aber bis null Antworten. Ist das normal? Hat es gar keinen Sinn auf eine Hilfe zu warten? Vielleicht gibt mir jemand einen kurzen Tipp. Ich wäre dankbar! mehr lesen...

§ 946 ABGB | 1 Antwort | 4491 Aufrufe | 12.02.18

Rückgabe einer Schenkung von servusvonanna zum § 946 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Ende 2014 schenkte ich meiner Freundin mein Eigentumsapartment, behielt jedoch für mich und meinen Mann lebenslanges Wohnrecht. Nun möchte meine Freundin mir das Apartment gern zurück geben, da es viel Ärger mit der Verwaltung und in Zukunft anstehenden Kosten gibt. Muss ich bei einer Schenkungsr... mehr lesen...

§ 946 ABGB | 0 Antworten | 1838 Aufrufe | 06.02.18

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