Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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