Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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