Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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