Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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