Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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