Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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