§ 945 ABGB In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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